Erhält die Homöopathie im Arzneimittelrecht irgendeine Art von vorteilhafter Sonderbehandlung? Diese Behauptung gehört zu den wiederkehrenden Kritikpunkten. Susann Buchheim-Schmidt, Carl Classen und Roger Rissel setzen sich damit in zwei aktuellen Fachbeiträgen auseinander. Sie zeigen, wie die Unterschiede regulatorischer Anforderungen begründet sind und dass dies nichts mit irgendeinem besonderen Vorteilsstatus zu tun hat.
Ausführlich behandeln die Autoren das Thema in ihrem Beitrag „Gleichbehandlung durch begründete regulatorische Differenzierungen“ in der Allgemeinen Homöopathischen Zeitung (AHZ). Weit über die eigenen Fachkreise hinaus reicht die etwas kompaktere Veröffentlichung in der Deutschen Apotheker-Zeitung (DAZ): „Arzneimittelrechtliche Regelungen: 230 Jahre Homöopathie, Gleiches Recht für alle!?“; hier auf der DAZ-Site, vollständig zu lesen mit Bezahlschranke.
Die Autoren erläutern die Rechtslage und ordnen sie auch historisch ein. Ihr begründetes Fazit:
- Eine „Bevorteilung“ der Homöopathie lässt sich aus dem Arzneimittelgesetz nicht ableiten.
Ein Grundgedanken des Arzneimittelrechts ist vielmehr ein risikogestuftes Konzept. Je nach Arzneimittelkategorie gelten unterschiedliche Anforderungen an den Marktzugang. Solche Differenzierungen betreffen nicht nur homöopathische Arzneimittel, sondern auch viele traditionelle Arzneimittel und Generika. Gerade diese sachlich begründete Unterscheidung verwirklicht den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: Gleiches wird gleich, Unterschiedliches entsprechend seiner Unterschiede behandelt – ähnlich, wie beispielsweise auch für Radfahrer, Fußgänger und Autofahrer im Straßenverkehr jeweils etwas andere Reglungen gelten. Auch bedeutet die sogenannte „Registrierung“ homöopathischer Arzneimittel keinen allgemeinen Verzicht auf regulatorische Anforderungen. Unter anderem müssen die Unbedenklichkeit belegt und wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden. Tatsächlich haben sich die regulatorischen Anforderungen innerhalb der letzten 20 Jahre bereits erheblich verschärft, mit Folgen für die Verfügbarkeit.
Die Beiträge führen eine häufig emotional geführte Debatte auf ihren rechtlichen Kern zurück, der insbesondere auf die Patientensicherheit ausgerichtetet ist.