1. Gesetzliche Regularien zum Arzneimittelstatus und Apothekenpflicht von Homöopathika
Homöopathika sind Arzneimittel, sowohl im nationalen Recht (Arzneimittelgesetz, z.B. §§ 4, 25, 38, 39, 63c) als auch im Europarecht (Directive 2001 83/EC; z.B. Art. 14, Art. 16) und unterliegen der Apothekenpflicht. Weitere Regularien für Homöopathika finden sich beispielsweise in der Arzneimittelverschreibungsverordnung und im Betäubungsmittelgesetz (vgl. ausgenommene Zubereitungen).
Arzneimittel der anthroposophisch erweiterten Medizin, sofern nach einem im Arzneibuch beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt, zählen ebenfalls zu den Homöopathika (AMG § 4 (26)). Zudem unterliegen verschiedene Arzneimittel der anthroposophisch erweiterten Medizin der Verschreibungspflicht, obwohl diese potenzierte Substanzen enthalten
2. Verankerung in offiziellen Arzneibüchern
Die Herstellung von Homöopathika ist im offiziellen deutschen homöopathischen Arzneibuch (HAB) beschrieben, große Teile des HAB wurden und werden schrittweise in das Europäische Arzneibuch (Ph. Eur.) überführt. Arzneibücher sind Grundlagenliteratur für Apotheker und laut Apothekenbetriebsordnung § 5 Pflichtliteratur in der Apotheke. Allein die Verankerung in offiziell gültigen Arzneibüchern untermauert sowohl Arzneimittelstatus als auch Apothekenpflicht!
3. Homöopathie darf nicht auf die Verdünnung von Ausgangsstoffen reduziert werden
Sie setzt in erster Linie die Anwendung nach dem Ähnlichkeitsprinzip voraus, gleich ob mit stofflichen Mengen gearbeitet wird oder nicht. Eine homöopathische Therapie ist durchaus auch mit Urtinkturen (sofern nicht toxisch) möglich, alleinige Voraussetzung ist die Ähnlichkeit zwischen Patientensymptomen und Arzneimittelbild.
Alle homöopathie-kritischen Argumente beziehen sich letztendlich auf die aus der Herstellung resultierende Verdünnung der Ausgangsstoffe insbesondere bei Hochpotenzen und werden auf das Credo „Was nicht sein kann, das nicht sein darf“ reduziert. Dabei bleiben die physikalischen Aspekte des Herstellungsverfahrens, beschrieben im HAB und Ph.Eur., unberücksichtigt. Die Behauptung, dass homöopathische Arzneien keinen Wirkstoff enthalten ist nicht haltbar. Denn, der Wirkstoff in homöopathischen Arzneimitteln ist nicht allein das dekonzentrierte Ausgangsmaterial, sondern die potenzierte Substanz. Diese ist durch den Herstellungsprozess mit dem Arzneiträger (Ethanol-Wasser-Gemische, Wasser oder Lactose) verbunden, der zum Potenzieren verwendet wurde.Blickt man unter diesem Aspekt auf die Grundlagenforschung, so wurden in den letzten 30 Jahren 15 verschiedene Modelle zur Testung potenzierter Substanzen etabliert. Signifikante Wirkungen potenzierter Arzneien auf diese Systeme wurden in der Vergangenheit häufig (über 30x) in unabhängigen Laboratorien und mit unterschiedlichen Experimentatoren repliziert und durch signifikante Negativkontrollen zusätzlich abgesichert1. Daraus kann als Resümee gezogen werden, dass potenzierte Substanzen eine Wirkung haben, die über den Placebo-Effekt (der in Systemen wie beispielsweise Wasserlinsen oder Kresse bedeutungslos sein dürfte) hinaus geht.
4. Sicherheit:
Homöopathika sind häufig auf Basis toxischer Ausgangsstoffe hergestellt, diese sind aufgrund des Herstellungsverfahrens unter die toxische Konzentration (behördlich akzeptierte tiefste sichere Potenz, oft höher als D4) verdünnt.
Wichtig dabei ist eine Regulation der Herstellung über genau beschriebene Herstellungsverfahren (HAB und Ph. Eur.) und deren behördliche Überwachung.
Dies ist in Deutschland u.a. durch den Arzneimittelstatus homöopathischer Arzneimittel gesichert.
Fälle, wie z.B. Belladonna-Intoxikationen durch Arzneien für Zahnungsbeschwerden wie 2010 und 2016 aus den USA berichtet, sind daher in Deutschland auf Grund des Arzneimittelstatus und der Apothekenpflicht nicht denkbar2.
5. Beratungspflicht in der Apotheke
Sowohl die Homöopathie als auch die anthroposophisch erweiterte Medizin hat eine lange Tradition gerade in Deutschland, aber auch in anderen europäischen Staaten. Homöopathika werden von Ärzten und nichtärztlichen Therapeuten verschrieben, aber auch vielfach von Laien genutzt. Es besteht eine hohe Akzeptanz bei Patientinnen und Patienten für diese Therapierichtung3.
Über deren Anwendung, Dosierung aber auch Risiken und Grenzen der Therapie und der Selbstmedikation muss in der Apotheke, genau wie über alle anderen Arzneimittel, beraten werden. Dies umso mehr, seit die Dosierung registrierter homöopathischer Einzelmittel nicht mehr Bestandteil des Beipackzettels ist!
6. Pharmakovigilanzpflicht
Homöopathika unterliegen als Arzneimittel -egal ob registriert oder zugelassen- in Deutschland der vollen Pharmakovigilanzpflicht (AMG § 63c). ApothekerInnen und PTAs als HeilberuflerInnen sind zur Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen verpflichtet.
7. Verpflichtung zur Herstellung von Rezepturen
Die Herstellung von Arzneimitteln gehört zu den Kernkompetenzen der ApothekerInnen oder PTAs. Therapeutisch verordnete Individualrezepturen, die auch Homöopathika bzw. die Einarbeitung homöopathischer Mittel in Rezepturarzneimittel betreffen können, müssen in jeder Apotheke hergestellt werden können (Apothekenbetriebsordnung).
8. Verankerung in aktuellen Leitlinien und leitliniengerechte Beratung
Homöopathische Arzneimittel haben Eingang in verschiedenen Leitlinien gefunden. Beispielhaft seien hier die Leitlinien „Akuter Schwindel in der Hausarztpraxis“4 und „Komplementärmedizin in der Behandlung von onkologischen PatientInnen5“ (S3 Leitlinie) genannt. Der Eingang in Leitlinien zeigt darüber hinaus, dass für homöopathische Arzneimittel durchaus Evidenz vorhanden ist!
9. Evidenzgedanke
Evidenzbasierte Medizin steht auf drei Säulen. Zur evidenzbasierten medizinischen Praxis gehören, nebst externer Evidenz durch die besten verfügbaren Studien, auch die Erfahrungen des Arztes/Therapeuten als interne Evidenz sowie die Präferenzen der Patienten. Das Reduzieren des Evidenzkonzepts ausschließlich auf „externe Evidenz“ und der Fokus lediglich auf Metaanalysen und RCTs (Spitze der Evidenzpyramide) gehen am Konzept der evidenzbasierten Medizin vorbei und ist schlichtweg falsch!
Im Bereich der Homöopathie gibt es mit randomisierten klinischen Studien (RCTs), Anwendungsbeobachtungen, Auswertung von Falldatenbanken und Daten aus der Versorgungsforschung genügend externe Evidenz dafür, dass homöopathische Mittel bei verschiedenen Erkrankungen signifikant wirksam sind. Dies ist anschaulich zusammengefasst im Evidenzbericht 2024 des HRI (Homeopathic Research Institut).6
Fazit:
Homöopathika sind Arzneimittel, als solche gehören sie in die Apotheke! Denn nur dort kann über Anwendung, Dosierung sowie Möglichkeiten und Grenzen der Selbstmedikation vernünftig beraten werden.
Susann Buchheim-Schmidt
Apothekerin und Heilpraktikerin
Fachpharmazeutin für Toxikologie
Dozentin an der PTA-Schule des NTK Mainz
Koordinatorin des SC Pharmacy im ECH (European Committee for Homeopathy)
Quellen / Fußnoten
1 IKIM Bern zum Forschungsstand zur Homöopathie:
https://www.ikim.unibe.ch/forschung/uebersichten_zum_stand_der_forschung/homoeopathie/index_ger.html
2 Homöopathie: FDA warnt vor Belladonna-Produkten; zuletzt aufgerufen am 06.11.2025
3 Forsa. Meinungen zur Homöopathie. Berlin: Forsa-Umfrage F20.0082/38662;28.Feb 2020
4 053-018l_S2k_Schwindel-in-der-Hausarztpraxis_2025-08.pdf; aufgerufen am 06.11.2025
5 032-055OLl__S3_Komplementaermedizin-in-der-Behandlung-von-onkologischen-PatientInnen-2025-06.pdf; aufgerufen am 06.11.2025
6 https://www.hri-research.org/wp-content/uploads/2024/12/HRI-Evidence-Summary_DE.pdf; aufgerufen am 06.11.2025